Gesetzliche Krankenversicherung
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung
Wie allgemein bekannt, haben die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) den Auftrag, ihren versicherten Mitgliedern eine ausreichende sowie wirtschaftlich sinnvolle kieferorthopädische Behandlung zu ermöglichen. Die Finanzierung dieser KFO-Behandlung seitens der Kassen ist jedoch auf einen durch versicherungstechnische Einschränkungen begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten begrenzt. Diese Einschränkungen ergeben sich vor allem durch die so genannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), welche von den GKVen, dem Gesetzgeber sowie der wissenschaftlichen Fachgesellschaft der Kieferorthopäden Deutschlands (DGKFO) zusammen erarbeitet wurden. So wird laut KIG beispielsweise erst einer Kostenübernahme seitens der Kassen zugestimmt, wenn ein bestimmter kieferorthopädischer Behandlungsgrad vorliegt - egal, ob bereits vorher von medizinischer Seite eine begründete Behandlungsnotwendigkeit vorliegt.
Kann seitens des Patienten bzw. des Behandlers in der Praxis der Nachweis auf Anspruch von Kassenzuzahlungen erbracht werden, gewährleisten diese eine Kostenübernahme von 80% (90% ab dem zweiten in Behandlung befindlichen Kind). Hier geht der Patient zunächst in Vorleistung und erhält den Betrag dann später (nach erfolgter Behandlung) von seiner Kasse zurückerstattet.
Der von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte Betrag reicht jedoch in den meisten Fällen längst nicht aus, um alle individuellen Ansprüche des Patienten tatsächlich zu befriedigen. So können viele Neuerungen des internationalen Kieferorthopädiemarktes bzgl. Weiterentwicklung von Materialien oder Geräten bei diesem Budget so gut wie gar nicht in der Behandlung berücksichtigt werden. Nimmt man beispielsweise Spezial Brackets, so liegt der Einkaufspreis dieser in der Regel weit über dem Eurobetrag, den die Kassen für die gesamte Behandlung laut aktueller Gebührenordnung (BEMA) veranschlagen! Hegt der Patient beispielsweise den Wunsch nach einer für seine Umgebung unsichtbaren Behandlung (z.B. weiße Brackets oder Konfort Geräte, Invisalign-Schienen), kann diesem laut Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenkassen leider nicht entsprochen werden. Denn für solch eine unsichtbare Behandlung fallen erhöhte Kosten an. Entscheidend hierfür sind die Art der Therapiemethode, der anfallende Aufwand oder die Erwartung an den Stabilitätsgrad des Behandlungsergebnisses.
Private Krankenversicherung (PKV)
Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung
Die Privaten Versicherungen erstatten bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit sowohl prophylaktische Maßnahmen (z. B. die Beseitigung von Fehlfunktionen), als auch kieferorthopädische Behandlungen zur Zahn- und Kieferregulierung. Die Erstattung erfolgt dem jeweiligen Tarif entsprechend; viele Versicherte haben einen Selbstbehalt. Achtung: manche Krankenversicherungen bieten in den ersten Versicherungsjahren eine nur relativ geringe Zahlstaffel. Das Gebiet Kieferorthopädie sollte daher im Versicherungsvertrag aufgrund der oftmals kostspieligen Behandlungen nicht außer Acht gelassen werden.
Beihilfe
Kostenübernahme durch Beihilfestellen
Die Beihilfe erstattet ebenfalls bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit. Im Gegensatz zu der Privaten Krankenversicherung übernimmt sie jedoch nur die Kosten für eine durchschnittliche Behandlung. Inwiefern sie im Einzelfall für bessere Leistungen und modernere Techniken aufkommt, kann durch Einreichung eines Behandlungsplanes festgestellt werden.
Private Zusatzversicherung
Private Zusatzversicherung
Auf das neue KIG-System haben sich bisher nur wenige Versicherungen spezialisiert. Lassen Sie sich bezüglich Kosten, Wartezeiten, prozentuale Beteiligung an den Behandlungskosten von einem geschulten Berater Ihres Vertrauens informieren. Als übergeordneter Vergleich hat sich die sogenannte WaizmannTabelle etabliert. www.hanswaizmann.de
Die Behandlungskosten werden bei entsprechender Indikation zum größten Teil von den Krankenkassen übernommen. Einige Leistungen werden speziell auf die Bedürfnisse Ihres Kindes abgestimmt. Im Beratungsgespräch werden Sie genau darüber informiert.