Behandlungskosten für Weil der Stadt

Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse

Kostenübernahme ja oder nein?
Seit 2002 durch die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Mit diesen neuen Regeln wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Dies hat für viele Kinder leider zur Folge, dass sie eine kieferorthopädische Behandlung nicht über die Krankenkasse erstattet bekommen.

Wie funktioniert KIG?
Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen sind in einer Art Tabelle in fünf Behandlungsgrade eingeteilt. Nur bei den Graden 5, 4 und 3 hat der Versicherte einen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse. Kosten für Behandlungen der Grade 1 und 2 werden nicht von der Krankenkasse übernommen, stellen dennoch in der Regel eine medizinische Notwendigkeit zur kieferorthopädischen Behandlung dar. In diesem Fall werden wir in der DENTALPRAX W.d.S Sie aufklären, welchen Umfang die Behandlung haben wird, und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Was ist bei einer Privatbehandlung zu beachten?
Es gibt verschiedene Varianten für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung Ihres Kindes. Diese bestehen nicht nur in den verschiedenen Geräten, sondern insbesondere auch im Behandlungsziel! In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass der Biss während der Wachstumsphase korrigiert wird, was in der Regel durch (lose) funktionskieferorthopädische Apparaturen erfolgt. Kosmetische Dinge wie z. B. kleine Lücken, leicht rotierte Zähne oder geringe Engstände könnten ggf. noch im Erwachsenenalter reguliert werden. Eine Bissregulierung ist jedoch nach abgeschlossenem Wachstum nur noch mittels chirurgischer Lagekorrektur der Kiefer möglich!

Fragen Sie uns nach den Unterschieden der durchführbaren Behandlungen und deren Kosten. Auch hierfür gibt es unterschiedliche Modelle, um Ihnen die Durchführung der notwendigen Behandlung Ihres Kindes zu ermöglichen (siehe KIG).

Wer übernimmt die Kosten für die Behandlung meines Kindes?

Nach Erstellung der Anfangsunterlagen erarbeiten wir für Sie einen individuellen Heil- und Kostenplan, den wir ausführlich mit Ihnen besprechen. Je nach Art und Umfang Ihrer Krankenversicherung, sowie abhängig von den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden Ihnen gegebenenfalls ein Teil oder auch die gesamten Behandlungskosten erstattet.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Wie allgemein bekannt, haben die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) den Auftrag, ihren versicherten Mitgliedern eine ausreichende sowie wirtschaftlich sinnvolle kieferorthopädische Behandlung zu ermöglichen. Die Finanzierung dieser KFO-Behandlung seitens der Kassen ist jedoch auf einen durch versicherungstechnische Einschränkungen begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten begrenzt. Diese Einschränkungen ergeben sich vor allem durch die sogenannten Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), welche von den GKVen, dem Gesetzgeber sowie der wissenschaftlichen Fachgesellschaft der Kieferorthopäden Deutschlands (DGKFO) zusammen erarbeitet wurden. So wird laut KIG beispielsweise erst einer Kostenübernahme seitens der Kassen zugestimmt, wenn ein bestimmter kieferorthopädischer Behandlungsgrad vorliegt – egal, ob bereits vorher von medizinischer Seite eine begründete Behandlungsnotwendigkeit vorliegt.

Kann seitens des Patienten bzw. des Behandlers in der Praxis der Nachweis auf Anspruch von Kassenzuzahlungen erbracht werden, gewährleisten diese eine Kostenübernahme von 80% (90% ab dem zweiten in Behandlung befindlichen Kind). Hier geht der Patient zunächst in Vorleistung und erhält den Betrag dann später (nach erfolgter Behandlung) von seiner Kasse zurückerstattet.

Der von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte Betrag reicht jedoch in den meisten Fällen längst nicht aus, um alle individuellen Ansprüche des Patienten tatsächlich zu befriedigen. So können viele Neuerungen des internationalen Kieferorthopädiemarktes bzgl. Weiterentwicklung von Materialien oder Geräten bei diesem Budget so gut wie gar nicht in der Behandlung berücksichtigt werden. Nimmt man beispielsweise Spezial Brackets, so liegt der Einkaufspreis dieser in der Regel weit über dem Eurobetrag, den die Kassen für die gesamte Behandlung laut aktueller Gebührenordnung (BEMA) veranschlagen! Hegt der Patient beispielsweise den Wunsch nach einer für seine Umgebung unsichtbaren Behandlung (z. B. weiße Brackets oder Konfort Geräte, Invisalign-Schienen), kann diesem laut Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenkassen leider nicht entsprochen werden. Denn für solch eine unsichtbare Behandlung fallen erhöhte Kosten an. Entscheidend hierfür sind die Art der Therapiemethode, der anfallende Aufwand oder die Erwartung an den Stabilitätsgrad des Behandlungsergebnisses.

Private Krankenversicherung (PKV)

Die privaten Versicherungen erstatten bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit sowohl prophylaktische Maßnahmen (z. B. die Beseitigung von Fehlfunktionen), als auch kieferorthopädische Behandlungen zur Zahn- und Kieferregulierung. Die Erstattung erfolgt dem jeweiligen Tarif entsprechend; viele Versicherte haben einen Selbstbehalt. Achtung: manche Krankenversicherungen bieten in den ersten Versicherungsjahren eine nur relativ geringe Zahlstaffel. Das Gebiet Kieferorthopädie sollte daher im Versicherungsvertrag aufgrund der oftmals kostspieligen Behandlungen nicht außer Acht gelassen werden.

Beihilfe
Die Beihilfe erstattet ebenfalls bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit. Im Gegensatz zu der Privaten Krankenversicherung übernimmt sie jedoch nur die Kosten für eine durchschnittliche Behandlung. Inwiefern sie im Einzelfall für bessere Leistungen und modernere Techniken aufkommt, kann durch Einreichung eines Behandlungsplanes festgestellt werden.

Private Zusatzversicherung
Auf das neue KIG-System haben sich bisher nur wenige Versicherungen spezialisiert. Lassen Sie sich bezüglich Kosten, Wartezeiten, prozentuale Beteiligung an den Behandlungskosten von einem geschulten Berater Ihres Vertrauens informieren. Als übergeordneter Vergleich hat sich die sogenannte WaizmannTabelle etabliert. www.hanswaizmann.de

Die Behandlungskosten werden bei entsprechender Indikation zum größten Teil von den Krankenkassen übernommen. Einige Leistungen werden speziell auf die Bedürfnisse Ihres Kindes abgestimmt. Im Beratungsgespräch werden Sie genau darüber informiert.

Mit Zahnbehandlungen Steuern sparen

Liebe Patienten!
Sie benötigen eine neue Zahnfüllung, Krone, Brücke oder Prothese? Es ist eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich? Wussten Sie schon, dass Sie Ihren Eigenanteil an den Kosten steuerlich absetzen und somit Steuern sparen können? Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich Einkommens-mindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG).

Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahnbehandlung. Die steuerlich geltende sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ wird prozentual vom Gesamteinkommen berechnet. Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommenssteuererklärung sollten entstandene Zahnbehandlungskosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

2. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4 f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.500,- EUR hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180,- EUR pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen zusammen mit anderen größeren Aufwendungen diese Summe, so kann er den Überschuss als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.

Quelle: www.zahnaerztekammer-sh.de/Patientenservice/Patientenhotline/steuern.html

Abrechnungsmöglichkeiten – WANN UND WIE WIRD ABGERECHNET?

Der reguläre Weg ist die Rechnungslegung immer zum Quartalsende nur über die Leistungen, die bis zu diesem Zeitraum erbracht wurden. Es gibt auch die Möglichkeit der Finanzierung, dann werden feste monatliche Raten (zinslos) per Lastschriftverfahren / Dauerauftrag eingezogen. Bitte fragen Sie uns nach individuellen Zahlungsvarianten.

Noch offene Fragen? Dann wenden Sie sich gerne per E-Mail an unsere Mitarbeiter und Ärzte, wir beantworten Ihre Fragen umgehend. Sehr gerne können Sie uns in der bunteKFO Weil der Stadt auch telefonisch unter 07033 405 301 am Dienstag-Mittwoch-Donnerstag von 9-17 Uhr erreichen.